Allgemeine Geschäftsbedingungen
Solarfertig GmbH
Benzhauserstr. 15, 79232 March
info@solarfertig.de · 0761/15063776
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Bedingungen gelten für Verträge mit Verbrauchern über die Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und vereinbarten Zusatzkomponenten in Deutschland. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt. Reine Warenbestellungen im Online-Shop und eigenständige Wartungs- oder Reparaturverträge benötigen auf ihren Gegenstand abgestimmte Bedingungen.
1.2 Umfang und Eigenschaften der Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und seinen Anlagen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die rechtliche Einordnung des Vertrags richtet sich nach seinem tatsächlichen Inhalt. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
2 Vertragsschluss und Kommunikation
2.1 Ein von Solarfertig ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot kann innerhalb seiner angegebenen Gültigkeitsdauer angenommen werden. Bei einem ausdrücklich freibleibenden Angebot kommt der Vertrag durch die Annahme des Kundenauftrags durch Solarfertig zustande. Abweichungen vom Angebot bedürfen einer Einigung. Der Vertrag kann per E-Mail oder vor Ort geschlossen werden; gesetzliche Formvorgaben bleiben unberührt.
2.2 Der Kunde erhält Angebot, Leistungsanlagen und AGB vor Abgabe seiner Vertragserklärung. Solarfertig stellt die Vertragsunterlagen und erforderlichen Verbraucherinformationen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Vertragssprache ist Deutsch.
2.3 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden, beispielsweise per E-Mail. Der Vorrang wirksamer individueller Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften werden hierdurch nicht berührt.
3 Leistungen und Änderungen
3.1 Das Angebot beschreibt insbesondere Komponenten, Leistung, Montageort, Kabelführung, Elektroarbeiten, Gerüst und gegebenenfalls Speicher oder Ersatzstromfunktion. Es weist aus, welche Anmeldungen und Abstimmungen Solarfertig übernimmt. Die zur Erfüllung der vereinbarten Funktion geschuldeten Leistungen werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.
3.2 Dachsanierung, statische Nachweise, Zählerschrankumbau, Erdarbeiten, Blitzschutz und Wiederherstellungsarbeiten sind in der Leistungsanlage ausdrücklich zuzuordnen. Ihr Ausschluss erfolgt nicht pauschal durch diese AGB. Solarfertig weist auf bei fachgerechter Prüfung erkennbare zusätzliche Erfordernisse hin.
3.3 Werden verdeckte Hindernisse oder zusätzliche technische Erfordernisse festgestellt, informiert Solarfertig den Kunden über Befund, mögliche Lösungen sowie absehbare Kosten- und Terminfolgen. Noch nicht geschuldete Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Einigung über Umfang und Vergütung ausgeführt. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bleiben unberührt.
3.4 Vereinbarte Komponenten werden nicht ohne Zustimmung durch andere Fabrikate oder Modelle ersetzt. Solarfertig darf qualifizierte Nachunternehmer einsetzen und bleibt für die vertraglich geschuldete Leistung verantwortlich.
3.5 Planungsgrundlage und endgültiges Aufmaß
Für alle von diesen AGB erfassten Installationsaufträge erfolgt die Modulplanung auf Grundlage der verfügbaren Planungsunterlagen und der fachgerechten Vorprüfung. Das abschließende Aufmaß der nutzbaren Dachfläche und die Prüfung der Befestigungsmöglichkeiten erfolgen spätestens bei Montagebeginn, vor Ausführung der betroffenen Montagearbeiten. Dabei wird die tatsächlich ausführbare Modulbelegung festgestellt. Diese Aufmaßregelung gilt unabhängig von einer besonderen Kennzeichnung im Angebot. Sie hebt vereinbarte Modulzahlen, Generatorleistungen oder sonstige Beschaffenheiten nicht auf; individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Zahlung und technische Inbetriebnahme
4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Gesamtpreise einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer. Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen, wird der Nullsteuersatz angewandt. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen, ihm verfügbaren tatsächlichen Angaben zutreffend bereit. Diese Regelung begründet kein pauschales Recht zur nachträglichen Erhöhung eines vereinbarten Gesamtpreises.
4.2 Der Zahlungsplan sieht vier Raten von 10 %, 40 %, 40 % und 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung vor. Die erste Rate wird nach nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen im Wert von mindestens 10 % verlangt. Eine davon abweichende echte Vorauszahlung unmittelbar nach Vertragsschluss ist in diesem Entwurf nicht vereinbart.
4.3 Die zweite Rate von 40 % wird nach Anlieferung der im Angebot für diesen Meilenstein bezeichneten Hauptkomponenten verlangt. Die dritte Rate von 40 % wird nach technischer Inbetriebnahme gemäß Ziffer 5 verlangt. Abschlagsforderungen sind jeweils durch eine verständliche Aufstellung zu belegen. Sämtliche früheren Zahlungen werden angerechnet. Die kumulierten Abschläge dürfen den nach § 632a BGB abrechenbaren Wert nicht überschreiten; ein darüber hinausgehender Teil wird erst bei entsprechendem Leistungsfortschritt abrechenbar.
4.4 Für noch nicht eingebaute angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile wird eine Abschlagszahlung nur unter den Voraussetzungen des § 632a BGB verlangt. Dem Kunden wird nach seiner Wahl Eigentum übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet. Die betroffenen Bauteile werden eindeutig bezeichnet; Rechte Dritter dürfen einer zugesagten Eigentumsübertragung nicht entgegenstehen.
4.5 Die Schlussrate von 10 % wird nach Ablauf des in Ziffer 6 bestimmten Zeitraums, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig, wobei der zuletzt eintretende Umstand maßgeblich ist. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang, frühestens jedoch nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeitsvoraussetzungen, zu zahlen. Die Schlussrechnung weist alle Abschläge aus.
4.6 Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. Insbesondere bleiben angemessene Einbehalte bei Mängeln möglich. Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die Abschlagsgrenzen und Sicherheiten des § 650m BGB. Rechte wegen Zahlungsverzugs richten sich nach dem Gesetz; eine Arbeitseinstellung erfolgt nur bei Vorliegen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.
5 Technische Inbetriebnahme
5.1 Die technische Inbetriebnahme im Sinne dieses Vertrags ist erreicht, wenn die Anlage im vereinbarten Umfang fachgerecht montiert und elektrisch angeschlossen ist, die für diesen Betriebszustand erforderlichen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen sind und die Anlage tatsächlich Solarstrom erzeugt. Dieser Zustand wird mit Datum, Betriebsart und Prüfergebnis dokumentiert; der Kunde erhält das Protokoll.
5.2 Ein gesonderter Zählerwechsel, eine Freigabe oder eine gesonderte Inbetriebsetzung durch den Netzbetreiber ist kein zusätzlicher vertraglicher Zahlungsauslöser, soweit die technische Inbetriebnahme nach Ziffer 5.1 bereits rechtlich und technisch zulässig erfolgt ist. Erforderliche Anmeldungen, Messvorgaben und Anschlussbedingungen werden durch diese Vereinbarung nicht ersetzt. Ist ein zulässiger Betrieb noch nicht möglich, wird die technische Inbetriebnahme nicht allein wegen Montagefertigstellung fingiert.
5.3 Technische Inbetriebnahme, Abnahme und energierechtliche Inbetriebnahme sind gesondert zu beurteilen. Vereinbarte Speicher- und Ersatzstromfunktionen müssen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang geprüft sein. Noch geschuldete Anmelde-, Dokumentations- und Fertigstellungsleistungen bleiben geschuldet.
Betrieb Abnahme und Zusammenarbeit
6 Beobachtungszeitraum und Schlussrate
6.1 Der Beobachtungszeitraum beginnt am Tag nach der dokumentierten technischen Inbetriebnahme und umfasst 14 Kalendertage. Fehlerfreier Betrieb liegt vor, wenn die vereinbarten Anlagenfunktionen ohne einen Mangel der von Solarfertig geschuldeten Leistung zur Verfügung stehen. Eine durchgängige Stromerzeugung rund um die Uhr oder ein bestimmter Ertrag ist damit nicht zugesagt.
6.2 Nachtzeiten, übliche Wetter- und Einstrahlungsschwankungen sowie vertragsgemäße Leistungsbegrenzungen gelten nicht als Fehler. Ausschließlich externe Netzstörungen oder externe Kommunikationsausfälle gelten ebenfalls nicht als Anlagenmangel, soweit ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich von Solarfertig liegt und keine entsprechende Verfügbarkeit zugesagt ist. Mängel eines mitgeschuldeten Monitorings bleiben Mängel.
6.3 Verhindert ein externes Ereignis den zulässigen Betrieb oder die Beurteilung der vereinbarten Funktion, wird die betroffene Dauer nicht auf den Beobachtungszeitraum angerechnet. Bei einem Funktionsmangel der geschuldeten Anlage beginnt der Zeitraum nach dessen Beseitigung neu. Sonstige Mängel werden durch den Ablauf des Zeitraums nicht ausgeschlossen; gesetzliche Einbehalte bleiben bestehen.
6.4 Der Kunde soll erkennbare Störungen zeitnah mitteilen und zumutbaren Zugang zur Prüfung ermöglichen. Unterbleibt eine Mitteilung, führt dies nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte. Schweigen, Stromnutzung oder der Ablauf der 14 Tage allein gelten nicht als Abnahme.
7 Abnahme und Unterlagen
7.1 Nach Fertigstellung fordert Solarfertig den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Ein Abnahmeprotokoll hält den Leistungsstand, erkennbare Mängel, Restarbeiten und Vorbehalte fest. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nach Maßgabe des Gesetzes nicht verweigert werden.
7.2 Für eine gesetzliche Abnahmefiktion gelten ausschließlich die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern erfolgt der gesetzlich erforderliche Hinweis in Textform zusammen mit der konkreten Abnahmeaufforderung. Diese AGB ersetzen diesen Hinweis nicht.
7.3 Solarfertig übergibt die für sicheren Betrieb und vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Unterlagen, Prüfprotokolle und vereinbarten Zugangsdaten und weist den Kunden in die Bedienung ein. Ob eine ausstehende Handlung eines Netz- oder Messstellenbetreibers der Abnahme entgegensteht, richtet sich nach Leistungsumfang und tatsächlichem Fertigstellungszustand.
8 Mitwirkung und Bestand des Gebäudes
8.1 Der Kunde ermöglicht zu abgestimmten Terminen den erforderlichen Zugang und hält vereinbarte Arbeits- und Lagerflächen frei. Er stellt vorhandene, ihm zugängliche und für die Arbeiten erforderliche Unterlagen bereit und teilt bekannte Schäden, Leitungsverläufe und Schadstoffbelastungen mit. Er beschafft erforderliche Eigentümerzustimmungen, soweit dies nach der Leistungsvereinbarung seine Aufgabe ist.
8.2 Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten von Solarfertig bleiben bestehen. Der Kunde übernimmt keine pauschale Garantie für Statik, Dachzustand oder Bestandsinstallation. Bei Sicherheitsbedenken unterbricht Solarfertig betroffene Arbeiten, informiert den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen ab.
8.3 Bei fehlender notwendiger Mitwirkung dokumentiert Solarfertig die Behinderung und fordert zur Abhilfe auf. Entschädigungs- und Ersatzansprüche bestehen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine automatische Pauschale für Anfahrt, Stillstand oder Gerüstverlängerung wird nicht erhoben.
Termine Mängel und Vertragsbeendigung
9 Termine und Behinderungen
9.1 Termine und Ausführungszeiträume werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Solarfertig informiert unverzüglich über erkennbare Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen. Eine notwendige Terminverschiebung wird nachvollziehbar mitgeteilt und auf die tatsächlichen Auswirkungen begrenzt.
9.2 Nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse, sicherheitsbedingt ungeeignetes Wetter oder unterlassene erforderliche Kundenmitwirkung können eine angemessene Verschiebung rechtfertigen, soweit sie die Arbeiten tatsächlich verhindern. Übliche saisonale Witterung ist bei der Planung zu berücksichtigen. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzögerung oder Unmöglichkeit bleiben unberührt.
9.3 Solarfertig übernimmt die im Angebot vereinbarten Netzbetreiberanmeldungen und Abstimmungen rechtzeitig und vollständig. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer unabhängiger Netz- oder Messstellenbetreiber wird nur bei ausdrücklicher Zusage garantiert. Eigene Fehler und solche eingesetzter Erfüllungsgehilfen werden nicht ausgeschlossen.
10 Prognosen digitale Funktionen und Mängel
10.1 Als Prognosen gekennzeichnete Ertrags-, Autarkie- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den ausgewiesenen Annahmen. Eine Garantie bestimmter Erträge, Einsparungen oder Förderungen wird nur bei ausdrücklicher Übernahme geschuldet. Vereinbarte Beschaffenheiten und die Verantwortung für fachgerechte Planung bleiben unberührt.
10.2 Umfang von App-Einrichtung, Fernzugriff, Monitoring, laufender Überwachung und Wartung wird im Angebot festgelegt. Eine dauernde Überwachung wird nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet. Vereinbarte digitale Funktionen sowie gesetzliche Aktualisierungs- und Mängelpflichten bleiben unberührt.
10.3 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls zusätzlich und ersetzen keine Ansprüche gegen Solarfertig. Der Kunde ermöglicht die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung. Gesetzliche Rechte zur Selbstvornahme und Rechte in dringenden Fällen bleiben unberührt. Erforderliche Kosten gesetzlicher Nacherfüllung trägt Solarfertig nach dem Gesetz.
11 Haftung
11.1 Solarfertig haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist sowie im Umfang einer übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Solarfertig bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ziffer 11.1 bleibt unberührt. Diese Regelung gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen; sonstige gesetzliche Mängelrechte werden nicht beschränkt.
12 Widerruf Kündigung und Schlussbestimmungen
12.1 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu. Die passende gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden bereitgestellt. Ein Leistungsbeginn vor Fristablauf erfordert die jeweils gesetzlich erforderlichen gesonderten Erklärungen. Wertersatz wird nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt; eine pauschale Widerrufs- oder Gerüstgebühr wird nicht vereinbart.
12.2 Eine freie Kündigung von Werkleistungen wird nach § 648 BGB abgerechnet. Ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Gesetzliche Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund und vorgeschriebene Formen bleiben unberührt.
12.3 Es gilt deutsches Recht unter Wahrung zwingenden Verbraucherschutzes des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats. Gesetzliche Gerichtsstände bleiben unverändert. Solarfertig ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet. [Diese Angabe vor Verwendung auf tatsächliche Verpflichtungen prüfen.]