
Bis Jahresende bleiben nur noch wenige Wochen, und viele Hausbesitzer in Freiburg und Südbaden wollen ihre Solaranlage unbedingt noch 2026 ans Laufen bringen. Neben Planung und Montage gehört dazu die Bürokratie: Wer eine PV-Anlage anmelden will, hat es mit dem Netzbetreiber, dem Inbetriebnahmeprotokoll und dem Marktstammdatenregister zu tun. Hier lesen Sie, in welcher Reihenfolge die Schritte ablaufen, welche Fristen gelten und worauf es beim Stichtag 31. Dezember 2026 tatsächlich ankommt.
Stand: 20. Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf dem geltenden EEG, der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), den Registrierungshinweisen der Bundesnetzagentur und dem aktuellen Stand der EEG-Novelle 2027, die noch nicht beschlossen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Stationen: Anschlussbegehren beim Netzbetreiber vor dem Bau, Inbetriebnahme mit Protokoll, danach Registrierung im Marktstammdatenregister.
- Netzbetreiber: Für Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt ein vereinfachtes Verfahren. Der Netzbetreiber muss grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren.
- Marktstammdatenregister: Anlage und Speicher müssen spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme eingetragen sein – und zwar vom Betreiber selbst.
- Stichtag: Nach dem Regierungsentwurf behalten Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum, nicht der Zählertausch.
Schritt 1: Anschlussbegehren beim Netzbetreiber
Bevor die Module aufs Dach kommen, wird die geplante Anlage beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet. Welcher Netzbetreiber für Sie zuständig ist, steht auf Ihrer Stromrechnung – es ist nicht unbedingt Ihr Stromlieferant. In der Regel stellt der ausführende Fachbetrieb dieses Anschlussbegehren mit den technischen Daten: Modulleistung, Wechselrichter, gegebenenfalls Batteriespeicher und Zählerplatz.
Seit dem Solarpaket I gilt für Solaranlagen mit insgesamt bis zu 30 kW auf einem Grundstück, das bereits einen Netzanschluss hat, ein vereinfachtes Verfahren. Der Netzbetreiber muss auf ein vollständiges Anschlussbegehren grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren. Meldet er sich nicht, darf die Anlage unter den Voraussetzungen von § 8 EEG angeschlossen werden – allerdings nur durch den Netzbetreiber oder eine fachkundige Person, nicht in Eigenregie.
Wallbox, Wärmepumpe und Speicher mitdenken
Planen Sie gleichzeitig einen Stromspeicher, eine Wallbox oder eine Wärmepumpe, sollten diese Geräte gleich mit angemeldet werden. Je nach Leistung gelten sie als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Welche Pflichten und Netzentgelt-Module damit verbunden sind, erklären wir im Beitrag § 14a EnWG: Wärmepumpe, Wallbox & Speicher richtig anmelden.
Schritt 2: Inbetriebnahme – was der Stichtag wirklich verlangt
Für die Höhe und Dauer der Vergütung ist das Inbetriebnahmedatum entscheidend. Nach § 3 Nr. 30 EEG ist das die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die Bundesnetzagentur nennt dafür in ihren Registrierungshinweisen zwei Bedingungen:
- Die Anlage ist fest an dem Ort installiert, an dem sie dauerhaft betrieben werden soll.
- Sie ist dauerhaft mit dem Zubehör ausgestattet, das für die Erzeugung von Wechselstrom nötig ist – also vor allem mit dem angeschlossenen Wechselrichter.
Ein nur provisorisch angeschlossener Wechselrichter reicht in der Regel nicht. Umgekehrt ist der Netzanschluss nach Auffassung der Clearingstelle EEG|KWKG keine Voraussetzung: Eine Anlage kann also schon in Betrieb genommen sein, bevor sie Strom ins Netz einspeist. Das Datum halten Sie im Inbetriebnahmeprotokoll fest. Darin sollte genau stehen, welche Module und welche Leistung am Stichtag installiert und in Betrieb waren, denn jedes Modul gilt EEG-rechtlich als eigene Anlage.
Und wenn der Zähler erst im Januar kommt?
Für den Einspeisezähler ist der Netzbetreiber beziehungsweise der Messstellenbetreiber zuständig, und dessen Termine lassen sich nicht immer beeinflussen. Kommt der Zählertausch erst im neuen Jahr, kann die ordnungsgemäß dokumentierte Inbetriebnahme trotzdem 2026 erfolgt sein. Ausgezahlt wird die Vergütung erst, wenn tatsächlich eingespeist wird; der 20-jährige Vergütungszeitraum läuft aber ab dem Inbetriebnahmedatum.
Schritt 3: Registrierung im Marktstammdatenregister
Das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erfasst alle Stromerzeugungsanlagen in Deutschland. Die Registrierung ist Pflicht, und sie ist Sache des Anlagenbetreibers, also in der Regel Ihre. Die technischen Daten finden Sie im Inbetriebnahmeprotokoll und in den Unterlagen Ihres Installateurs.
- Frist: spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme (§ 5 MaStRV).
- Speicher separat: Ein Batteriespeicher wird als eigene Einheit registriert und mit der PV-Anlage verknüpft. Die Monatsfrist richtet sich nach seiner eigenen Inbetriebnahme.
- Folgen bei Versäumnis: Solange die Registrierung fehlt, wird die Vergütung nicht fällig (§ 23 MaStRV); nach dem Eintrag wird sie nachgezahlt. Bleibt die Registrierung dauerhaft aus, sieht § 52 EEG zusätzlich Sanktionszahlungen vor.
Tipp: Notieren Sie sich nach der Registrierung die MaStR-Nummer und geben Sie sie an den Netzbetreiber weiter, wenn er danach fragt. Er gleicht seine Daten mit dem Register ab.
PV-Anlage anmelden: Zeitplan bis zum 31. Dezember 2026
Nach dem Regierungsentwurf zur EEG-Novelle sollen neue Anlagen ab dem 1. Januar 2027 keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten, sondern eine befristete Übergangszahlung. Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 bleiben im bisherigen System. Für sie gilt derzeit (Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Januar 2027) zum Beispiel ein Satz von 7,70 Cent pro kWh bei Teileinspeisung bis 10 kWp.
Beschlossen ist die Reform noch nicht. Die für Mitte Oktober geplante Abstimmung im Bundestag wurde verschoben; der Bundesverband Erneuerbare Energie rechnet laut Solarserver (16. Oktober 2026) mit der zweiten und dritten Lesung in der Woche vom 9. bis 13. November und einer Befassung im Bundesrat am 20. November. Inkrafttreten soll das Gesetz am 1. Januar 2027. Details lesen Sie in unserem Beitrag EEG 2027: Aus für die Einspeisevergütung?
| Schritt | Wer | Frist / Hinweis |
|---|---|---|
| Anschlussbegehren | meist der Fachbetrieb | vor dem Bau; Reaktion des Netzbetreibers grundsätzlich innerhalb eines Monats (bis 30 kW) |
| Montage und Inbetriebnahme | Fachbetrieb | für die bisherige Vergütung bis spätestens 31. Dezember 2026 (laut Entwurf), mit Protokoll |
| Zählertausch | Netz- bzw. Messstellenbetreiber | kann auch nach der Inbetriebnahme erfolgen |
| Marktstammdatenregister | Anlagenbetreiber | spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme, Speicher separat |
Checkliste für Ihre Anmeldung
- Zuständigen Netzbetreiber auf der Stromrechnung nachsehen.
- Alle Geräte gemeinsam planen: PV-Anlage, Speicher, Wallbox und Wärmepumpe in einem Anschlussbegehren.
- Puffer einplanen: Material, Gerüst, Montage und Elektroinstallation brauchen Zeit – im Dezember zählt jeder Tag.
- Inbetriebnahmeprotokoll prüfen: Datum, installierte Module und Leistung müssen vollständig dokumentiert sein.
- Marktstammdatenregister: Anlage und Speicher innerhalb eines Monats eintragen, MaStR-Nummer aufbewahren.
- Unterlagen sammeln: Protokoll, Datenblätter und Schriftverkehr mit dem Netzbetreiber gehören in einen Ordner.
Fazit
Die Anmeldung einer PV-Anlage ist kein Hexenwerk, aber die Reihenfolge und die Fristen müssen stimmen. Für den Stichtag 31. Dezember 2026 kommt es auf eine fest installierte, betriebsbereite und sauber dokumentierte Anlage an – nicht auf den Zählertausch. Wer jetzt erst mit der Planung beginnt, sollte zügig klären, ob der Termin für das eigene Dach noch realistisch ist. Auch für eine Inbetriebnahme 2027 bleibt eine gut geplante Photovoltaikanlage mit hohem Eigenverbrauch sinnvoll.
Sie möchten wissen, ob Ihre Anlage noch 2026 ans Netz gehen kann? Wir haben rund 500 PV-Anlagen im Raum Freiburg installiert und beraten Sie kostenlos und unverbindlich – inklusive Vor-Ort-Termin mit Drohnenflug und 3D-Modell Ihres Daches. Jetzt Beratung anfragen oder in zwei Minuten den Solar-Check starten.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand vom 20. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


